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IWH-Tarif-Check: Kräftige reale Netto-Tariflohnzuwächse für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst

Steuerfreie „Corona-Sonderzahlung“ und Abbau des Solidaritätszuschlags bringen Beschäftigten bei Bund und Kommunen kräftiges Gehalts-Plus. Die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen haben sich auf einen neuen Tariflohnabschluss mit einer Laufzeit bis Ende 2022 geeinigt: Im Dezember 2020 gibt es eine steuerfreie „Corona-Sonderzahlung“, die je nach Entgeltgruppe bis zu 600 Euro beträgt. Ab April 2021 steigt dann das Gehalt um 1,4%, jedoch mindestens um 50 Euro je Monat, ein Jahr später um weitere 1,8%. Zudem gibt es noch eine Reihe von Zusatzvereinbarungen wie beispielsweise die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in Ostdeutschland auf das Westniveau, die Erhöhung der Jahressonder-zahlung oder die Einführung einer Pflegezulage.

27. Oktober 2020

Autoren Oliver Holtemöller Birgit Schultz

Für einen Beschäftigten im mittleren Dienst (beispielsweise Entgeltgruppe 8 Stufe 2) steigt nach dieser Tarifeinigung das Gehalt im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 3,2%. Dieser Zuwachs ergibt sich zum einen aus dem Tariflohnanstieg im März 2020 um 0,96%, der bereits in der Tarifrunde 2018 vereinbart worden war, und einer einmaligen, steuerfreien „Corona-Sonderzahlung“1 in Höhe von 600 Euro. Ab April 2021 steigt dann das Gehalt um 1,4%, jedoch mindestens um 50 Euro je Monat. Um für die hier im Beispiel angenommene Entgeltstufe 8 die Gehaltserhöhung von mindestens 50 Euro je Monat zu erreichen, muss der Tariflohn um 1,7% steigen. In der Summe ist das Tarifgehalt im Jahr 2021 jedoch um 0,3% niedriger als im Jahr zuvor, weil die Ausgangsbasis durch die „Corona-Sonderzahlung“ einmalig erhöht ist. Im April 2022 erfolgt dann die nächste Stufenerhöhung um 1,8%. Zudem wird die Jahressonderzahlung für Beschäftigte der Kommunen um fünf Prozentpunkte erhöht.2 Das ergibt für diese dann im Jahr 2022 ein Tariflohn-Plus von 2,0%.

In den Jahren 2020 und 2021 gibt es eine Reihe gesetzlicher Änderungen, die zu geringeren Lohnabzügen der Arbeitnehmer in Deutschland führen. So werden der Grund- und Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer und die Eckwerte beim Einkommensteuertarif erhöht. Im Jahr 2021 wird zudem der Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer abgebaut und es kommt damit zu einer ausgesprochen kräftigen Entlastung der Steuerzahler. Auch verringert die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Prozentpunkt auf 2,4% im Jahr 2020 die Gehaltsabzüge.

Mit der temporären Mehrwertsteuersenkung von 19% auf 16% (7% auf 5% beim ermäßigten Steuersatz) im zweiten Halbjahr 2020 gaben auch die Verbraucherpreise nach. Insgesamt dürfte die Inflation im Jahr 2020 nur noch bei 0,5% liegen. Wenn zu Beginn des Jahres 2021 der Mehrwertsteuersatz wieder auf sein vorheriges Niveau angehoben und die im Klimapaket vereinbarte CO2-Bepreisung eingeführt wird, dürfte sich dies auch bei den Verbraucherpreisen bemerkbar machen. Insgesamt wird die Inflation in den Jahren 2021 und 2022 immer noch sehr moderat sein; hier werden zur Preisbereinigung jeweils 1,2% für die beiden Jahre angesetzt.

Werden alle Teilkomponenten berücksichtigt, so hat ein kommunaler Beschäftigter im mittleren Dienst (Entgeltgruppe 8 Stufe 2) eine reale Netto-Tariflohnentwicklung von 4,0% im Jahr 2020, von 4,5% im Jahr 2021 und im Jahr 2022 nochmals von 0,7%. In den Entgeltgruppen des gehobenen und höheren Dienstes fällt die Corona-Sonderzahlung hingegen deutlich niedriger aus, und es findet keine Erhöhung der Jahressonderzahlung statt.3 Auch von der steuerlichen Entlastung durch den Abbau des Solidaritätszuschlags werden nicht alle Beschäftigten im höheren Dienst im gleichen Umfang profitieren. Damit ist der reale Netto-Verdienstzuwachs vor allem in den unteren und mittleren Entgeltgruppen besonders kräftig.

Alle bisherigen Ausgaben des IWH-Tarif-Checks sind auch auf der IWH-Website nachzulesen.

Endnoten

1 Diese bezieht auf sich auf §3 Abs. 11a Einkommensteuergesetz, nach der ein Arbeitgeber vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 an die Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise Zuschüsse oder Sachbezüge gewähren kann, die bis zu einem Betrag von 1 500 Euro steuerfrei sind.

2 In den Kommunen wird die Jahressonderzahlung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West ab dem Jahr 2022 auf 84,51% angehoben. Im Tarifgebiet Ost steigt diese für das Jahr 2022 auf 81,51% und ab dem Jahr 2023 auf 84,51%.

3 Die Corona-Sonderzahlung beträgt für die Entgeltgruppen E1 bis E8 600 Euro, E9 bis E12 400 Euro und E13 bis E15 300 Euro.

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