Systemwechsel in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Lösung zur Entschärfung des intergenerationalen Verteilungskonflikts
Olaf Fuchs
Wirtschaft im Wandel,
Nr. 16,
2000
Abstract
Der Mechanismus eines Umlageverfahren wird modelltheoretisch analysiert und mit dem des Kapitaldeckungsverfahrens verglichen. Es wird gezeigt, dass der wesentliche Unterschied des Umlageverfahrens eine Subventionierung der ersten Generationen auf Kosten später geborener Generationen ist. Der Übergang von einem Umlageverfahren zu einem Kapitaldeckungsverfahren kann daher die nachfolgenden Generationen nicht entlasten.
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Inflexibilitätseffekte der Geringfügigkeitsgrenze auf dem Arbeitsmarkt
Jürgen Kolb
Wirtschaft im Wandel,
Nr. 10,
2000
Abstract
Die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM pro Monat definiert den Bereich, bis zu dem Erwerbseinkommen sozialversicherungsfrei sind. Zudem machen Steuervorteile diese Jobs attraktiv. Ein Überschreiten der Schwelle ist mit erheblichen Einkommensverlusten für die Beschäftigten bzw. Kostenbelastungen der Betriebe verbunden. Um diese zu vermeiden könnten Arbeitnehmer und -geber Arbeitsverträge für ausschließlich geringfügige Beschäftigung auf die Geringfügigkeitsgrenze beschränken. Die Geringfügigkeitsgrenze würde wie eine Mauer wirken und die Flexibilität bei der Vertragsgestaltung verringern. Durch die Ausweitung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 auf 630 DM in Ostdeutschland zum 1. April 1999 lässt sich diese These empirisch testen. Dabei wird von der Überlegung ausgegangen, dass ausschließlich geringfügig Beschäftigte und deren Arbeitgeber diesen Freiraum für Arbeitsverträge mit höheren Verdiensten nutzen. Ein Vergleich der Verteilungen der Monatsverdienste geringfügig Beschäftigter von 1998 und 1999 zeigt eine deutliche Verschiebung der Löhne von 520 DM zu 630 DM. Allerdings betrifft dies nur den kleineren Teil der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mehrheit der Arbeitsverträge schöpft nicht einmal die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze voll aus. Die Hypothese von Inflexibilitäten durch die Geringfügigkeitsgrenze wird damit zwar bestätigt, ein ernstzunehmendes Hindernis scheint sie in Ostdeutschland jedoch nur in einer eher geringen Anzahl von Fällen zu sein.
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