Editorial
Bei den großen staatsphilosophischen Denkern nimmt die Frage der Rechtfertigung des Staates eine bedeutende Rolle ein. Aus ihr definiert sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Staat und Bürgern – ob zweiseitiger oder Begünstigungsvertrag –, der Machtanspruch des Staates – ob starker oder schwacher Staat –, die Mitbestimmungsrechte – von volonté générale und Etatismus zu volonté particulière und klassischem Liberalismus – bis hin zur Frage, ob die Möglichkeit besteht, den Vertrag zu kündigen – kollektiv oder durch Emigration. Vor etwa einem Jahr ist eine neue Staatsrechtfertigung hinzugetreten. Systemrelevanz: Sie besagt, dass es in der Wirtschaft institutionelle Arrangements gibt, in denen intern alles miteinander verbunden, alles endogen ist und die nach außen nicht ersetzt werden können. Auch wenn solche Arrangements wettbewerblich organisiert sind, kann der Zusammenbruch eines Unternehmens dazu führen, dass nicht nur die anderen Unternehmen innerhalb dieses Arrangements, sondern das gesamte Wirtschaftssystem mitgerissen werden. Die Zerstörung wäre damit vollständig, einzelne Komponenten ließen sich nicht isolieren, in Quarantäne stellen und retten. Der Kollaps wäre total. Sobald also etwas als „systemisch“ identifiziert wird, darf – ja muss – der Staat im Fall einer Krise eingreifen, um deren Bewältigung zu organisieren. Denn die klassischen Instrumente der Wirtschaftspolitik greifen offensichtlich nicht mehr: Eine Neutralisierungspolitik, welche die Folgen für die Betroffenen abmildert – klassisch ist die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung – wird unbezahlbar, sobald das Gesamtsystem zusammenbricht. Ein ursachengerechter Eingriff erscheint ebenso nicht denkbar, weil der singuläre Wirkungskanal fehlt. Früher sah man Geld als eine Institution an, die öffentlich zu organisieren war, und die Erfahrung lehrt, dass diese Einschätzung richtig ist. Heute stehen offensichtlich die Finanzinstitutionen im Allgemeinen unter dem Schutz des Staates.