Improving Hartz IV after the Decision of the Federal Constitutional Court
Ein wesentliches Ziel der Hartz IV-Reform bestand in der Gewährleistung der Betreuung der Empfänger von Arbeitslosengeld II „aus einer Hand“. Hierzu sah das Gesetz die Bildung von Arbeitsgemeischaften zwischen Arbeitsagenturen und Kommunen vor. Im Dezember 2007 urteilte jedoch das Bundesverfassungsgericht, dass der entsprechende Paragraph nicht verfassungskonform ist. Es ist deshalb eine Neuregelung erforderlich, um zu einer mit der Verfassung übereinstimmenden Zusammenarbeit zu kommen. Erste Skizzen für eine Reform der Behördenstruktur wurden vorgelegt und werden in diesem Artikel ausgewertet. Dabei zeigt sich jedoch, dass sich diese Vorschläge darauf beschränken, die entstandenen juristischen Probleme zu lösen. Inzwischen zeichnet sich sogar ab, dass bei der Behördenstruktur alles beim Alten bleiben und stattdessen die Verfassung geändert werden soll. Weitergehende Reformansätze werden nicht verfolgt, obwohl die Empfängerzahlen nach wie vor hoch sind und die gesellschaftliche Akzeptanz nur begrenzt gegeben ist. Im Artikel wird deshalb ein anreizethisches Konzept vorgestellt, bei dem durch die Zuweisung moralischer Güter wie „Fairness“ und „offene Zuwendung zum Gegenüber“ an die ALG II-Empfänger Anreize zur Überwindung der Abhängigkeit von den Transfers geschaffen werden. Wesentlich ist dabei eine verlässliche Zuweisung dieser Güter ohne strategische Abwägung im Einzelfall. Ein erster empirischer Befund deutet die praktische Relevanz des Konzepts an. Es sollten daher Modellversuche durchgeführt werden, die eine systematische Evaluierung erlauben. Als positiver Nebeneffekt des neuen Konzepts ist eine Erhöhung der Akzeptanz des Systems zu erwarten.